Aus Sicht des Gemeinderats ist der Sondervorteil offensichtlich, weil nie eine gesetzeskonforme Erschliessungsstrasse bestanden habe und die Grundeigentümer bisher keine Beiträge leisten mussten. Bei einem Grundstückverkauf würde sich die ungenügende Erschliessung preisreduzierend auswirken (Vernehmlassung S. 2). Auf der Parzelle hhh sei im Jahr 2011 eine Baubewilligung erteilt worden. Eine Teilfläche der Parzelle hhh sei mit einem Beitrag belastet worden. Dieser sei rechtskräftig (Vernehmlassung S. 3).