öffentlichen Einrichtung ein realisierbarer Mehrwert entstehe. Der ihnen erwachsende Vorteil müsse grösser als der Nutzen für die Allgemeinheit sein. Die technisch zeitgemässe Sanierung der Anlage (Einhaltung der Normen des VSS) bringe dem vollständig erschlossenen Quartier keinen messbaren Mehrwert. Die Strasse werde nach Ausführung der Bauarbeiten zwar schöner, daraus ergebe sich aber kein Mehrwert (Beschwerde S. 9 f.). Zudem sei in den Baubewilligungen kein Vorbehalt betreffend Erschliessung gemacht worden, so auch in der im Jahr 2011 erteilten Bewilligung auf der Parzelle ggg bzw. hhh (Beschwerde S. 5).