6. 6.1. Für den Fall, dass das Gericht das Vorliegen eines beitragspflichtigen Tatbestands im Grundsatz bejaht, trägt der Vertreter der Beschwerdeführerinnen vor, es dürfe dennoch kein Beitrag erhoben werden, weil der Strassenbau den Eigentümerinnen der Parzelle aaa keinen Sondervorteil bringe. Ein wirtschaftlicher Sondervorteil liege nur vor, wenn den Betroffenen aus einer - 16 -