Die Beschwerdeführerinnen haben sich zu den Kosten nicht geäussert. Soweit ersichtlich, sind keine sachfremden Positionen im Kostenvoranschlag enthalten. Die Strassenbaukosten sind aus Sicht des Gerichts, namentlich seiner Fachrichter, nicht zu beanstanden. 4.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der X-Weg vor dem Ausbau die Anforderungen an eine gesetzeskonforme Erschliessung nicht erfüllte. Mit den ausgeführten Bauarbeiten wurden die bestehenden Mängel behoben. Die Kosten sind nicht zu beanstanden.