Das Kreuzen von Fahrzeugen werde infolge der Randabschlüsse sogar eher schwieriger (Beschwerde S. 6). Es seien bereits alle Bestandteile in genügendem Umfang vorhanden. Es gebe auch keinen Funktionswechsel wie etwa beim nachträglichen Bau eines Gehwegs. Es gehe der Gemeinde bloss darum, den versäumten Unterhalt auf die Grundeigentümer abzuwälzen (Beschwerde S. 8). Bei den Bauarbeiten sei zudem Sonderabfall abgeführt worden, was auf das Bestehen einer Fundation hinweise (Protokoll S. 4).