Dem vorderen (westlichen) Abschnitt des Projekts liegt der Überbauungsplan XU (Weg 2) zugrunde (beschlossen von der Gemeindeversammlung am 27. Juni 1986, genehmigt vom Grossen Rat am 24. Juli 1987). Der anschliessende Abschnitt wird durch den vorderen Abschnitt vorgegeben. Eine andere Linienführung oder ein anderer Ausbau kann es für diesen sinnvollerweise nicht geben. Man durfte deshalb ausnahmsweise auf den Sondernutzungsplan im hinteren Teil verzichten (vgl. dazu den Verwaltungsgerichtsentscheid in AGVE 2004 S. 175 ff.).