Für die beiden Verfahren gelten bezüglich Bindung an die Begehren unterschiedliche Regelungen. Für die Justiz sind sie etwas strenger (vgl. Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem [aufgehobenen] aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 aVRPG, Zürich 1998, § 39 N 28 ff.).