3.2. Der Vertreter der Beschwerdeführerinnen führt dazu aus, im erstinstanzlichen Verfahren seien qualitative Änderungen innerhalb des Streitgegenstands zulässig (Beschwerde S. 10). Der von ihm angeführte Beleg (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2007 S. 437) betrifft allerdings ein Verwaltungsverfahren, nicht ein Verwaltungsjustizverfahren. Für die beiden Verfahren gelten bezüglich Bindung an die Begehren unterschiedliche Regelungen.