Baubeginn der Anlage fällig. Daran ändert die Ergreifung eines Rechtsmittels nichts (§ 23 SR). Die Kosten der Basiserschliessung trägt die Gemeinde. Die Kosten der Erstellung oder Änderung einer Groberschliessung werden zwischen Gemeinde und Privaten aufgeteilt, die Kosten der Erneuerung einer Groberschliessung trägt die Gemeinde. Die Kosten der Erstellung oder Änderung von Strassen der Feinerschliessung gehen zu 100 % zu Lasten der Privaten, die Erneuerungskosten trägt die Gemeinde (§ 25 SR). Die Kostenverteilung unter den Grundeigentümern erfolgt nach Massgabe der diesen erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteile (§ 27 SR).