2. Umstritten ist vorliegend der Beitrag an die Baukosten für den X-Weg. Die Kosten der gleichzeitig verlegten Werkleitungen werden von der Einwohnergemeinde Q. getragen (Sachverhalt A.). 2.1. Die Gemeinden sind verpflichtet, von den Grundeigentümern Beiträge an die Kosten der Erstellung und Änderung von Strassen zu erheben. Sie haben die Erhebung von Beiträgen auch zu regeln, soweit keine kantonalen Vorschriften bestehen (§ 34 Abs. 1 und 3 BauG). 2.2. Die Gemeinde Q. stützt sich auf das kommunale Strassenreglement (SR), das am 30. November 2001 von der Gemeindeversammlung beschlossen wurde.