1.3. Die Beschwerdeführerinnen haben als Beitragsbelastete ein eigenes, schutzwürdiges und aktuelles Interesse an der Aufhebung des Einspracheentscheids. Sie sind ohne weiteres zur Beschwerde berechtigt (§ 42 lit. a VRPG). 1.4. Der Einspracheentscheid vom 14. Mai 2012 wurde vom Vertreter der Beschwerdeführerinnen am 21. Mai 2012 entgegengenommen (Rückschein [Vernehmlassungsbeilage 3]). Die Beschwerdefrist ist mit der Eingabe vom 18. Juni 2012 (Poststempel) eingehalten. 1.5. Auf die Beschwerde ist einzutreten.