Die Einspracheentscheide können innert 30 Tagen mit Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht (vormals Schätzungskommission) angefochten werden (§ 35 Abs. 2 BauG in Verbindung mit § 44 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). -6- 1.2. Beim angefochtenen Entscheid vom 14. Mai 2012 handelt es sich um einen Einspracheentscheid in Abgabesachen im Sinne von § 35 Abs. 2 BauG. Das Spezialverwaltungsgericht ist damit für die Behandlung der Beschwerde zuständig.