Die Verfahrenskosten, bestehend aus der halbierten Staatsgebühr von Fr. 2'500.00, der Kanzleigebühr von Fr. 100.00 und den Auslagen von Fr. 123.00, zusammen Fr. 2'723.00, sind zu 65 % (Fr. 1'769.95) von den Beschwerdeführerinnen und zu 35 % (Fr. 953.05) von der Einwohnergemeinde Q. zu tragen. 4. Der geleistete Kostenvorschuss wird angerechnet. 5. Die Parteikosten werden wettgeschlagen." E.3. Der Gemeinderat Q. stimmte dem gerichtlichen Vorschlag mit Protokollauszug vom 20. Januar 2014 zu. Der Vertreter der Beschwerdeführerinnen lehnte den Vorschlag mit Einschreiben vom 6. Februar 2014 ab und bat um Ausfällung des Entscheids.