Pflicht der Gemeinde, die Abwasserbeseitigung als nicht mit Steuermitteln finanzierten Eigenwirtschaftsbetrieb zu führen, ist das auch richtig. Würde sie für ihre in die Kanalisation entwässerten Bauten/Hartflächen keine Anschlussgebühren bezahlen, würde dies einerseits gegen das Verursacherprinzip verstossen (im kantonalen Recht in § 23 EG UWR verankert) und andererseits eine Kostenverschiebung zu Lasten der Privaten bewirken. (…) Ist eine Versickerung nicht möglich und wird das Wasser über die Kanalisation abgeführt, profitiert die öffentliche Fläche von der Abnahme des Wassers gleich wie die private Fläche. Beide sind gleichermassen auf das kommunale Abwassersystem angewiesen.