Für welchen Zweck (Wohnen, Verkehr) die entwässerte "Anlage" erstellt wurde, spielt aus Sicht des Erschliessungsfinanzierungsrechts keine Rolle. Ebenso ist aus dieser Optik irrelevant, ob die öffentliche Hand oder ein Privater Eigentümer der angeschlossenen Hartfläche ist und ob diese dem Gemeingebrauch gewidmet ist oder nicht. Wird eine Strasse, ein Platz oder eine Zufahrt über die öffentliche Kanalisation entwässert, hat der Eigentümer der Baute dafür ein Entgelt zu zahlen. Das führt dazu, dass sich die Gemeinde quasi in das eigene Abwassersystem "einkauft". Angesichts der gesetzlichen 444 Spezialverwaltungsgericht 2013