3.3 f.). (…) 4.5. (…) 4.6. (…) Mit dem Anschluss einer Baute/Hartfläche an die Kanalisation wird erreicht, dass das anfallende Abwasser gewässerschutzkonform entsorgt wird. Diesen Vorteil erlangt jede an die Kanalisation angeschlossene "Anlage", ob Gebäude oder Hartfläche. Für welchen Zweck (Wohnen, Verkehr) die entwässerte "Anlage" erstellt wurde, spielt aus Sicht des Erschliessungsfinanzierungsrechts keine Rolle.