Da sie ebenfalls zur Deckung der Erstellungskosten der öffentlichen Anlage dienen, darf für ihre Bemessung aber auf das Ausmass des dem Pflichtigen erwachsenden Vorteils abgestellt werden (Bundesgerichtsentscheid 2P.223/2004 vom 18. Mai 2005, Erw. 3.2). (…) Im Baugebiet besteht zudem eine Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation (Art. 11 GSchG). Damit soll einerseits eine technisch einwandfreie Abwasserentsorgung gewährleistet und andererseits eine ausgewogene, gemeinschaftliche und rechtsgleiche Finanzierung der erforderlichen Abwasseranlagen sichergestellt werden (Bundesgerichtsentscheid 1C_534/2011 vom 29. Mai 2012 Erw. 3.3 f.).