{"Signatur": "AG_SVWG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2013-01-23", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_001_4-BE-2011-9_2013-01-23.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2876", "Checksum": "45dda5b3fc7eb4148e3c3bfb5e9a0f3f"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["4-BE.2011.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 23.01.2013 4-BE.2011.9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 23.01.2013 4-BE.2011.9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 23.01.2013 4-BE.2011.9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anschlussgebühren Abwasser\nHartflächen wie Gemeindestrassen, Privatstrassen und private Zufahrten, die in die öffentliche Kanalisation entwässert werden, sind anschlussgebührenrechtlich gleich zu behandeln."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:13:06", "Checksum": "1fc47a9ccf41a57fa85414ac5a18bd21", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 23.01.2013 4-BE.2011.9\nRegeste:\nAnschlussgebühren Abwasser\nHartflächen wie Gemeindestrassen, Privatstrassen und private Zufahrten, die in die öffentliche Kanalisation entwässert werden, sind anschlussgebührenrechtlich gleich zu behandeln.\n\n442 Spezialverwaltungsgericht 2013\n\nB. Erschliessungsabgaben\n\n90 Anschlussgebühren Abwasser\nHartflächen wie Gemeindestrassen, Privatstrassen und private Zufahrten, die in die öffentliche Kanalisation entwässert werden, sind anschlussgebührenrechtlich gleich zu behandeln.\n\nAus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen, vom 23. Januar 2013 in Sachen S.AG gegen Einwohnergemeinde W. (4-BE.2011.9).\n\nSachverhalt\n\nDie Gemeinde W. belastet private Zufahrten und Privatstrassen,\ndie in die Kanalisation entwässert werden, mit Anschlussgebühren.\nFür entwässerte Gemeindestrassen werden keine Anschlussgebühren\nbezahlt.\n\nAus den Erwägungen\n\n4.3.\n(…) Ausführungen zum Rechtsgleichheitsgebot\n4.4.\n(…)\nDie Anschlussgebühr ist das Entgelt für den Einkauf in das\nbestehende Abwassersystem. Sie ist erst beim Anschluss an die Kanalisation geschuldet. Sie richtet sich nach dem Mass des Vorteils,\nwelcher dem Grundeigentümer durch die Abwasserentsorgung erwächst. Dieser Vorteil wird anhand schematischer, liegenschaftsbezogener Kriterien berechnet, wobei das Verursacherprinzip (Art. 60a\nGSchG) zu beachten ist (Bundesgerichtsentscheide 2C_101/2007\nvom 22. August 2007, Erw. 4.3 und 2P.232/2006 vom 16. April 2007,\n2013 Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen 443\n\nErw. 3.2 f.). Rechtstechnisch handelt es sich bei den Anschlussgebühren nicht um Vorzugslasten. \"Die Abgaben werden nicht erhoben,\num den wirtschaftlichen Sondervorteil der Erschliessung bzw. der\nÜberbaubarkeit des Grundstücks abzugelten, sondern als Gegenleistung für den Anschluss eines bestimmten Gebäudes an das betreffende Versorgungsnetz.\" Da sie ebenfalls zur Deckung der Erstellungskosten der öffentlichen Anlage dienen, darf für ihre Bemessung aber\nauf das Ausmass des dem Pflichtigen erwachsenden Vorteils abgestellt werden (Bundesgerichtsentscheid 2P.223/2004 vom 18. Mai\n2005, Erw. 3.2).\n(…)\nIm Baugebiet besteht zudem eine Anschlusspflicht an die\nöffentliche Kanalisation (Art. 11 GSchG). Damit soll einerseits eine\ntechnisch einwandfreie Abwasserentsorgung gewährleistet und andererseits eine ausgewogene, gemeinschaftliche und rechtsgleiche Finanzierung der erforderlichen Abwasseranlagen sichergestellt werden\n(Bundesgerichtsentscheid 1C_534/2011 vom 29. Mai 2012\nErw. 3.3 f.).\n(…)\n4.5.\n(…)\n4.6.\n(…)\nMit dem Anschluss einer Baute/Hartfläche an die Kanalisation\nwird erreicht, dass das anfallende Abwasser gewässerschutzkonform\nentsorgt wird. Diesen Vorteil erlangt jede an die Kanalisation angeschlossene \"Anlage\", ob Gebäude oder Hartfläche. Für welchen\nZweck (Wohnen, Verkehr) die entwässerte \"Anlage\" erstellt wurde,\nspielt aus Sicht des Erschliessungsfinanzierungsrechts keine Rolle.\nEbenso ist aus dieser Optik irrelevant, ob die öffentliche Hand oder\nein Privater Eigentümer der angeschlossenen Hartfläche ist und ob\ndiese dem Gemeingebrauch gewidmet ist oder nicht.\nWird eine Strasse, ein Platz oder eine Zufahrt über die öffentliche Kanalisation entwässert, hat der Eigentümer der Baute dafür ein\nEntgelt zu zahlen. Das führt dazu, dass sich die Gemeinde quasi in\ndas eigene Abwassersystem \"einkauft\". Angesichts der gesetzlichen\n444 Spezialverwaltungsgericht 2013\n\nPflicht der Gemeinde, die Abwasserbeseitigung als nicht mit Steuermitteln finanzierten Eigenwirtschaftsbetrieb zu führen, ist das auch\nrichtig. Würde sie für ihre in die Kanalisation entwässerten Bauten/Hartflächen keine Anschlussgebühren bezahlen, würde dies\neinerseits gegen das Verursacherprinzip verstossen (im kantonalen\nRecht in § 23 EG UWR verankert) und andererseits eine Kostenverschiebung zu Lasten der Privaten bewirken. (…) Ist eine Versickerung nicht möglich und wird das Wasser über die Kanalisation abgeführt, profitiert die öffentliche Fläche von der Abnahme des Wassers\ngleich wie die private Fläche. Beide sind gleichermassen auf das\nkommunale Abwassersystem angewiesen. Die wesentlichen Tatbestände sind für private und öffentliche entwässerte Hartflächen\ngleich. Eine Ungleichbehandlung bei den Anschlussgebühren lässt\nsich sachlich nicht begründen, weshalb sie nicht gerechtfertigt ist.\n\n91 Anschlussgebühren Wasser\nFür die Beurteilung, ob eine genügende wassermässige Erschliessung vorliegt, ist auf die Richtlinien \"Grundlagen für Planung, Erstellung, Betrieb\nund Unterhalt von Wasserversorgungen und Hydrantenanlagen\" des\nSchweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfachs abzustellen.\n\nAus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen, vom 27. Februar 2013 in Sachen L.A. AG gegen Einwohnergemeinde S. (4-BE.2010.7). Der Entscheid wurde in einem hier nicht\nrelevanten Punkt beim Verwaltungsgericht angefochten.\n\nSachverhalt\n\nDie Erhebung von Wasseranschlussgebühren setzt unter anderem voraus, dass die kommunale Wasserversorgung der der Gemeinde obliegenden Erschliessungspflicht genügt. Vorfrageweise war zu\nuntersuchen, ob sie vorliegend erfüllt wird.\n"}