442 Spezialverwaltungsgericht 2013 B. Erschliessungsabgaben 90 Anschlussgebühren Abwasser Hartflächen wie Gemeindestrassen, Privatstrassen und private Zufahr- ten, die in die öffentliche Kanalisation entwässert werden, sind anschluss- gebührenrechtlich gleich zu behandeln. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Kausalabga- ben und Enteignungen, vom 23. Januar 2013 in Sachen S.AG gegen Einwoh- nergemeinde W. (4-BE.2011.9). Sachverhalt Die Gemeinde W. belastet private Zufahrten und Privatstrassen, die in die Kanalisation entwässert werden, mit Anschlussgebühren. Für entwässerte Gemeindestrassen werden keine Anschlussgebühren bezahlt. Aus den Erwägungen 4.3. (…) Ausführungen zum Rechtsgleichheitsgebot 4.4. (…) Die Anschlussgebühr ist das Entgelt für den Einkauf in das bestehende Abwassersystem. Sie ist erst beim Anschluss an die Ka- nalisation geschuldet. Sie richtet sich nach dem Mass des Vorteils, welcher dem Grundeigentümer durch die Abwasserentsorgung er- wächst. Dieser Vorteil wird anhand schematischer, liegenschaftsbe- zogener Kriterien berechnet, wobei das Verursacherprinzip (Art. 60a GSchG) zu beachten ist (Bundesgerichtsentscheide 2C_101/2007 vom 22. August 2007, Erw. 4.3 und 2P.232/2006 vom 16. April 2007, 2013 Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen 443 Erw. 3.2 f.). Rechtstechnisch handelt es sich bei den Anschlussge- bühren nicht um Vorzugslasten. "Die Abgaben werden nicht erhoben, um den wirtschaftlichen Sondervorteil der Erschliessung bzw. der Überbaubarkeit des Grundstücks abzugelten, sondern als Gegenleis- tung für den Anschluss eines bestimmten Gebäudes an das betreffen- de Versorgungsnetz." Da sie ebenfalls zur Deckung der Erstellungs- kosten der öffentlichen Anlage dienen, darf für ihre Bemessung aber auf das Ausmass des dem Pflichtigen erwachsenden Vorteils abge- stellt werden (Bundesgerichtsentscheid 2P.223/2004 vom 18. Mai 2005, Erw. 3.2). (…) Im Baugebiet besteht zudem eine Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation (Art. 11 GSchG). Damit soll einerseits eine technisch einwandfreie Abwasserentsorgung gewährleistet und ande- rerseits eine ausgewogene, gemeinschaftliche und rechtsgleiche Fi- nanzierung der erforderlichen Abwasseranlagen sichergestellt werden (Bundesgerichtsentscheid 1C_534/2011 vom 29. Mai 2012 Erw. 3.3 f.). (…) 4.5. (…) 4.6. (…) Mit dem Anschluss einer Baute/Hartfläche an die Kanalisation wird erreicht, dass das anfallende Abwasser gewässerschutzkonform entsorgt wird. Diesen Vorteil erlangt jede an die Kanalisation ange- schlossene "Anlage", ob Gebäude oder Hartfläche. Für welchen Zweck (Wohnen, Verkehr) die entwässerte "Anlage" erstellt wurde, spielt aus Sicht des Erschliessungsfinanzierungsrechts keine Rolle. Ebenso ist aus dieser Optik irrelevant, ob die öffentliche Hand oder ein Privater Eigentümer der angeschlossenen Hartfläche ist und ob diese dem Gemeingebrauch gewidmet ist oder nicht. Wird eine Strasse, ein Platz oder eine Zufahrt über die öffentli- che Kanalisation entwässert, hat der Eigentümer der Baute dafür ein Entgelt zu zahlen. Das führt dazu, dass sich die Gemeinde quasi in das eigene Abwassersystem "einkauft". Angesichts der gesetzlichen 444 Spezialverwaltungsgericht 2013 Pflicht der Gemeinde, die Abwasserbeseitigung als nicht mit Steuer- mitteln finanzierten Eigenwirtschaftsbetrieb zu führen, ist das auch richtig. Würde sie für ihre in die Kanalisation entwässerten Bau- ten/Hartflächen keine Anschlussgebühren bezahlen, würde dies einerseits gegen das Verursacherprinzip verstossen (im kantonalen Recht in § 23 EG UWR verankert) und andererseits eine Kostenver- schiebung zu Lasten der Privaten bewirken. (…) Ist eine Versicke- rung nicht möglich und wird das Wasser über die Kanalisation abge- führt, profitiert die öffentliche Fläche von der Abnahme des Wassers gleich wie die private Fläche. Beide sind gleichermassen auf das kommunale Abwassersystem angewiesen. Die wesentlichen Tatbe- stände sind für private und öffentliche entwässerte Hartflächen gleich. Eine Ungleichbehandlung bei den Anschlussgebühren lässt sich sachlich nicht begründen, weshalb sie nicht gerechtfertigt ist. 91 Anschlussgebühren Wasser Für die Beurteilung, ob eine genügende wassermässige Erschliessung vor- liegt, ist auf die Richtlinien "Grundlagen für Planung, Erstellung, Betrieb und Unterhalt von Wasserversorgungen und Hydrantenanlagen" des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfachs abzustellen. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Kausalabga- ben und Enteignungen, vom 27. Februar 2013 in Sachen L.A. AG gegen Ein- wohnergemeinde S. (4-BE.2010.7). Der Entscheid wurde in einem hier nicht relevanten Punkt beim Verwaltungsgericht angefochten. Sachverhalt Die Erhebung von Wasseranschlussgebühren setzt unter ande- rem voraus, dass die kommunale Wasserversorgung der der Gemein- de obliegenden Erschliessungspflicht genügt. Vorfrageweise war zu untersuchen, ob sie vorliegend erfüllt wird.