1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Erschliessungsbeitrag von A. von Fr. 1'564.50 an den von B. sanierten Abschnitt der Kanalisationsleitung in der X-Strasse aufgehoben. Auf das Feststellungsbegehren wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus der Staatsgebühr von Fr. 500.00, der Kanzleigebühr von Fr. 143.00 und den Auslagen von Fr. 118.00, zusammen Fr. 761.00, sind von der Einwohnergemeinde Q. zu tragen. 3. Es werden keine Parteikosten zugesprochen. Zustellung - Herr A., Q. - Gemeinderat Q. Mitteilung - Mitwirkende Kommissionsmitglieder - Gerichtskasse (intern) - 12 -