6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Grundstück des Beschwerdeführers aus dem Ersatz des vorderen Leitungsabschnitts (KS 81 bis KS 81A) keinen Sondervorteil erlangt. Demzufolge braucht A. sich nicht an den Baukosten zu beteiligen. Seine Beschwerde ist gutzuheissen und der Erschliessungsbeitrag auf seinem Miteigentumsanteil an der Parzelle ccc ist aufzuheben 7. Für die Aufteilung der Verfahrenskosten gelten die allgemeinen Regeln; massgebend ist somit der Prozessausgang (§149 Abs. 1 BauG in Verbindung mit § 31 Abs. 2 VRPG). Die Einwohnergemeinde Q. unterliegt, weshalb ihr die Kosten aufzuerlegen sind.