78 Abs. 2) von B. (Vernehmlassungsbeilage 7) eine finanzielle Beteiligung der Anstösser des vorderen Abschnitts an die Sanierung des hinteren Abschnitts (KS 81A bis KS 81C) nicht ausschliesst. Gemäss Situationsplan "Ausführungsprojekt, Erschliessung XY" vom 11. Juni 2003 (Vernehmlassungsbeilage 4) ist dafür ohnehin nur ein Ersatz einer gleich dimensionierten Leitung, wenn auch mit geänderter Linienführung, vorgesehen.