Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben. Nach Ansicht der Gemeindevertreter besteht für den Ersatz des hintersten, unstrittig maroden Teilstücks, "kein Bedarf". Die Sanierung dieses Abschnitts ist nicht geplant (Protokoll, S. 3 f.). Somit können von den dortigen Anstössern auch unter diesem Titel keine Beiträge erhoben werden. Daran ändert die Tatsache nichts, dass der Gemeinderat in der Baubewilligung (Ziff. 78 Abs. 2) von B. (Vernehmlassungsbeilage 7) eine finanzielle Beteiligung der Anstösser des vorderen Abschnitts an die Sanierung des hinteren Abschnitts (KS 81A bis KS 81C) nicht ausschliesst.