Der nicht gesetzeskonforme Zustand der Leitung war ja auch der Grund, weshalb B. vorerst keine Baubewilligung für die Überbauung der Parzelle aaa bekam. Die Bewilligung wurde ihm erst erteilt, nachdem die Sanierung des Leitungsabschnitts bis zum XX (KS 81A) sichergestellt war (vorne Erw. 4.1.). Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass den am maroden Abschnitt der Abwasserleitung (KS 81A bis KS 81C) angehängten Grundstücken, so auch der Parzelle ccc, kein Sondervorteil aus dem von B. sanierten Leitungsabschnitt erwächst. - 10 -