5. 5.1. Das letzte Teilstück der Abwasserleitung in der X-Strasse wurde nicht ersetzt. Es ist, wie der inzwischen sanierte Abschnitt, in einem nicht gesetzeskonformen Zustand. 5.1.1. Nach Art. 11 Abs. 1 und 2 GSchG (Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991; SR 814.20) muss das verschmutzte Abwasser im Bereich der öffentlichen Kanalisationen in diese eingeleitet werden. Baubewilligungen für Neu- und Umbauten dürfen nur erteilt werden, wenn die Ableitung des verschmutzen Abwasser in die Kanalisation gewährleistet ist (Art. 17 lit. a GSchG).