Als Änderung einer Verkehrsanlage gelten bauliche Massnahmen, die zur Erreichung der Erschliessungsfunktion gemäss Sondernutzungsplan oder Verkehrsrichtplan erforderlich sind (§ 3 Abs. 2 RFE). Zahlungspflichtig ist, wer bei Eintritt der Zahlungspflicht Eigentümer der belasteten Grundstücke ist (§ 6 RFE). Die Zahlungspflicht entsteht mit Beginn der öffentlichen Auflage des Beitragsplans (§ 15 RFE). Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer bezahlen Beiträge nach Massgabe der ihnen erwachsenden -7-