3.2. Der Gemeinderat Q. stützt sich auf das am 22. Juni 2001 von der Gemeindeversammlung beschlossene Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen (RFE). Gemäss den allgemeinen Bestimmungen erhebt die Gemeinde von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern für die Kosten von Erstellung, Änderung und Betrieb der öffentlichen Anlagen Erschliessungsbeiträge, Anschlussgebühren und Benützungsgebühren. Die einmaligen und wiederkehrenden Abgaben dürfen den Gesamtaufwand für Erstellung, Änderung und Betrieb der öffentlichen Anlagen inklusive Verzinsung der Schulden nicht übersteigen (§ 2 RFE).