3.1. Die Gemeinden sind verpflichtet, von den Grundeigentümern Beiträge an die Kosten der Erstellung und Änderung von Strassen zu erheben. Für die Erstellung, Änderung und Erneuerung von Anlagen der Wasserversorgung sowie der Abwasserbeseitigung können sie Beiträge verlangen. Die Gemeinden regeln die Erhebung von Beiträgen, soweit keine kantonalen Vorschriften bestehen (§ 34 Abs. 1-3 BauG).