Dem Feststellungsbegehren ist nur zu entsprechen, wenn der Beschwerdeführer an der Beseitigung einer Unklarheit über den Bestand oder Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten interessiert ist, weil er sonst Gefahr laufen würde, nachteilige Massnahmen zu treffen (BGE 108 Ib 546; Ulrich Zimmerli/ Walter Kälin/ Regina Kiener, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 1997, S. 43). -6- 2.2. Vorliegend kann der gewünschte Erfolg mit der Leistungsklage herbeigeführt werden. Darüber hinaus besteht kein Interesse an einer separaten Feststellung. Auf dieses Begehren ist nicht weiter einzugehen.