Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem [aufgehobenen] aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 aVRPG, Zürich 1998, § 38 N 27 ff.). Es fehlt, wenn das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei mit einer Leis- tungs- oder Gestaltungsklage gewahrt werden kann (Subsidiarität der Feststellungsverfügung). Dem Feststellungsbegehren ist nur zu entsprechen, wenn der Beschwerdeführer an der Beseitigung einer Unklarheit über den Bestand oder Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten interessiert ist, weil er sonst Gefahr laufen würde, nachteilige Massnahmen zu treffen (BGE 108 Ib 546;