2.1. Einem Feststellungsbegehren kann nur dann entsprochen werden, wenn der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges, rechtliches oder tatsächliches Interesse an der Feststellung hat, dass bestimmte Rechte oder Pflichten bestehen. Das Interesse muss unmittelbar und aktuell sein (Bundesgerichtsentscheid [BGE] 128 V 48; AGVE 2002 S. 576; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem [aufgehobenen] aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 aVRPG, Zürich 1998, § 38 N 27 ff.).