1.1. Beim angefochtenen Entscheid vom 22. Juni 2009 handelt es sich um einen Einspracheentscheid in Abgabesachen im Sinne von § 35 Abs. 2 BauG. Die Schätzungskommission ist damit für die Behandlung der Beschwerde zuständig. -5- 1.2. A. hat als Miteigentümer der Parzelle ccc, für die er zur Leistung eines Erschliessungsbeitrags verpflichtet wurde (B.1.), ein eigenes, schutzwürdiges und aktuelles Interesse. Er ist folglich zur Beschwerde berechtigt (§ 42 lit. a VRPG).