F.1. Mit Schreiben vom 14. März 2011 informierte der Präsident der Schätzungskommission den Gemeinderat Q. und die Beschwerdeführer im Verfahren 4-BE.ggg über die neue Situation. Er erklärte, dass sich für die Betroffenen jenes Verfahrens, mit Ausnahme von A., nichts ändere, der Rückzug also seine Gültigkeit habe. Das gelte auch für F., die als Miteigentümerin der Parzelle ccc für ihren Anteil allein den Rückzug habe erklären können. Über den Erschliessungsbeitrag, der auf den Miteigentumsanteil von A. entfalle, das sind 50 % von Fr. 3'129.05, also Fr. 1'564.50, werde die Schätzungskommission entscheiden.