"1. Der angefochtene Entscheid sei in allen Punkten aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführer an die Kosten der neuerstellten Abwasserleitung in der X-Strasse im Betrag von CHF 59'918.35, welche vom Beschwerdeführer 1 vorfinanziert wurden, keine Beiträge zu leisten haben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners."