{"Signatur": "AG_SVWG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2011-05-25", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_001_4-BE-2011-6_2011-05-25.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6565", "Checksum": "d179672554fe54afcd7f471bd6295e87"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["4-BE.2011.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 25.05.2011 4-BE.2011.6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 25.05.2011 4-BE.2011.6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 25.05.2011 4-BE.2011.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:13:44", "Checksum": "3f4ea2fccd1ec5a88d5e6c2b68f1bff4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 25.05.2011 4-BE.2011.6\n\n Schätzungskommission nach Baugesetz\n\n4-BE.2011.6\n\nUrteil vom 25. Mai 2011\n\nBesetzung Präsident E. Hauller\nVizepräsident K. Müller\nRichter A. Baumgartner\nRichter V. Oeschger\nRichter W. Schib\nGerichtsschreiberin R. Gehrig\n\nBeschwerde- A._____\nführer\n\nBeschwerde- Einwohnergemeinde Q._____\ngegnerin handelnd durch den Gemeinderat\n\nGegenstand nachträglicher Beitragsplan (Abwasserleitung X-Strasse)\n-2-\n\nDas Gericht entnimmt den Akten:\n\nA.1\nAm 2. Juni 2003 erteilte der Gemeinderat Q. B. die Baubewilligung für die\nErschliessung \"XY\". Darin war auch die Erneuerung der Kanalisationsleitung in der X-Strasse enthalten. Der Bauherr hatte sich bereit erklärt, das\nKanalisationsstück zu erstellen und zu finanzieren (Baubewilligung vom\n2. Juni 2003 [Beilage 7 zur Vernehmlassung]).\n\nB. ersuchte den Gemeinderat Q. nach Ausführung des Baus um eine Kostenverteilung (Schreiben des Gemeinderats Q. vom 2. September 2008\n[Beilage 2 zur Beschwerde]). Der Gemeinderat beschloss am 2. Februar\n2009 den nachträglichen Beitragsplan und eröffnete den betroffenen\nGrundeigentümern die Beiträge mit Einzelverfügungen (Protokollauszug\ndes Gemeinderats vom 22. Juni 2009 [Beilage 1 zur Beschwerde]).\n\nA.2.\nDie Baukosten beliefen sich auf Fr. 59'918.35 zuzüglich Fr. 3'000.- für den\nnachträglichen Beitragsplan. Total sind Fr. 62'918.35 zu verteilen. Die Gemeinde Q. übernimmt 45 % bzw. Fr. 28'313.25, auf die Grundeigentümer\nim Perimeter entfallen 55 % oder Fr. 34'605.10 (Beilage 2 zur Beschwerde).\n\nB.1.\nDie Kostenverteilung sollte wie folgt vorgenommen werden (Beilage 2 zur\nBeschwerde):\n\nEigentümer Parz. Fläche Teilfläche Belastung Beitrag\nin m2\nB. aaa 3'446 1'051 0% Fr. 0.00\n1'775 50 % Fr. 11'939.05 Fr. 20'279.55\n620 100 % Fr. 8'340.50\nC. bbb 298 298 34 % Fr. 1'362.75 Fr. 1'362.75\nD. fff 1'020 783 67 % Fr. 7'057.15\n237 34 % Fr. 1'085.25 Fr. 8'141.40\nA. u. F. ccc 684 684 34 % Fr. 3'129.05 Fr. 3'129.05\nG. ddd 370 34 % Fr. 1'692.30 Fr. 1'692.30\n(Baurecht)\nTotal Fr. 34'605.05\n\nB.2.\nGegen die verfügten Beiträge liessen B., D., das Ehepaar A. und der G. am\n9. März 2009 beim Gemeinderat Einsprache erheben. Der G. zog seine\nEinsprache mit Schreiben vom 22. März 2009 zurück. Auf die Durchführung\neiner Einigungsverhandlung verzichtete der Gemeinderat mit Einverständnis des Vertreters der verbleibenden Einsprecher. Die Sammeleinsprache\n-3-\n\nwurde mit Entscheid vom 22. Juni 2009 abgewiesen (Protokollauszug [Beilage 1 zur Beschwerde]).\n\nC.1.\nGegen den abschlägigen Einspracheentscheid liessen B., D. und das Ehepaar A. durch ihren gemeinsamen Vertreter am 14. September 2009 Beschwerde bei der Schätzungskommission nach Baugesetz (nachfolgend:\nSchätzungskommission) führen. Die Anträge lauteten:\n\n\"1. Der angefochtene Entscheid sei in allen Punkten aufzuheben.\n2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführer an die Kosten der neuerstellten Abwasserleitung in der X-Strasse im Betrag von\nCHF 59'918.35, welche vom Beschwerdeführer 1 vorfinanziert wurden,\nkeine Beiträge zu leisten haben.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.\"\n\nC.2.\nDer Gemeinderat Q. nahm mit Protokollauszug vom 26. Oktober 2009 Stellung zu den Begehren und beantragte deren Abweisung. Der Vertreter der\nBeschwerdeführer replizierte innert mehrfach erstreckter Frist. Er hielt an\nden Anträgen fest (Eingabe vom 25. Januar 2010). Der Gemeinderat Q.\nduplizierte am 15. Februar 2010. Auch er hielt an seinem Standpunkt fest.\n\nD.\nDie Schätzungskommission führte am 14. Dezember 2010 eine Augenscheinsverhandlung durch (Präsenz siehe Protokoll in 4-BE.ggg, S. 1), in\nderen Verlauf den Parteien ein Einigungsvorschlag unterbreitet wurde.\n\nDer Vorschlag fand keine Zustimmung. Innert der erstreckten Bedenkfrist\nwurde der Schätzungskommission aber ein Beschwerderückzug vom\n27. Januar 2011 (Eingang 28. Februar 2011) eingereicht. Das Schreiben\ntrug je eine Unterschrift für die Familien A., D. und B.. Die Schätzungskommission schrieb daraufhin das Verfahren als durch Rückzug erledigt von\nder Geschäftskontrolle ab (Verfügung vom 28. Februar 2011).\n\nE.\nMit Schreiben vom 11. März 2011 teilte A. der Schätzungskommission mit,\ndass er mit dem Rückzug der Beschwerde nicht einverstanden sei. Seine\nFrau habe die Erklärung ohne sein Wissen und Einverständnis unterzeichnet. Da mit der Gemeinde Q. keine Einigung erzielt worden sei, wünsche\ner einen Entscheid der Schätzungskommission.\n\nDaraufhin eröffnete die Schätzungskommission das vorliegende Verfahren.\n-4-\n\n"}