3. 3.1. Die Verfahrenskosten, bestehend aus der Staatsgebühr von Fr. 3'200.00, der Kanzleigebühr von Fr. 156.00 und den Auslagen von Fr. 252.00, zusammen Fr. 3'608.00, sind von der Einwohnergemeinde Q. zu bezahlen. 3.2. A. wird der Kostenvorschuss von Fr. 500.00 zurückerstattet. 3.3. B. wird der Kostenvorschuss von Fr. 2'800.00 zurückerstattet. 4. Die Gemeinde Q. hat den Beschwerdeführern die Parteikosten im richterlich moderierten Betrag von Fr. 6'838.90 zu erstatten. Zustellung - Herr Dr. iur. Oliver Bucher, Rechtsanwalt, LL.M., Oberstadtstrasse 7, 5400 Baden (3; je für sich und seine Klienten) - Gemeinderat Q.