Das Grundhonorar deckt u.a. die Teilnahme an einer Verhandlung ab (§ 6 Abs. 1 AnwT). Die vorliegenden Verfahren wurden vom Gericht ohne Anwesenheit der Parteien beraten. Diese Zeiteinsparung ist als weiterer Abzug bei der Entschädigung zu berücksichtigen (- 20 %). Zudem sind die beiden Verfahren praktisch deckungsgleich, weshalb sie auch vereinigt wurden (vorne Erw. 2.). Auch das ist als Aufwandersparnis in Abzug zu bringen (- 20 %; § 7 Abs. 2 AnwT). Insgesamt rechtfertigt sich für diese beiden Positionen eine Reduktion von 40 %. Das ergibt folgende Parteikostenentschädigung: