Der Vertreter der Beschwerdeführer hat aufforderungsgemäss seine Kostennoten über Fr. 8'665.60 und Fr. 2'545.35, zusammen Fr. 11'210.95, eingereicht (beide Schreiben vom 5. März 2012). Sie wurden der Gegenpartei zur Kenntnisnahme und freiwilligen Stellungnahme weiter geleitet (Schreiben vom 6. März 2012). Innert Frist erfolgte keine Antwort. - 10 - 5.3. Die Parteientschädigung ist nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) vom 10. November 1987 festzulegen, wobei die letzte Änderung vom 10. Mai 2011, in Kraft getreten am 1. Juli 2011, nicht zum Tragen kommt (§ 17 Abs. 4 AnwT).