5. 5.1. Für die Aufteilung der Verfahrenskosten gelten die allgemeinen Regeln; massgebend ist somit der Prozessausgang (§ 149 Abs. 1 BauG in Verbindung mit § 31 Abs. 2 VRPG). Die Einwohnergemeinde Q. unterliegt, weshalb ihr die Kosten aufzuerlegen sind. 5.2. Die Parteikosten werden ebenfalls nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Die obsiegenden Beschwerdeführer sind anwaltlich vertreten, weshalb ihnen die Parteikosten zu ersetzen sind.