Für den Fall einer Neuauflage des Beitragsplans sei darauf hingewiesen, dass die gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Erschliessungsbeiträgen – die Teilrevision des RFE vom 18. Juni 2010 berücksichtigt – wahrscheinlich nicht genügt. Der Gemeinde wird die Überarbeitung des RFE unter Beizug eines fachkundigen Juristen empfohlen. Zu prüfen wären insbesondere die Themen Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen, zumal angesichts der kommunal gewählten rechtlichen Struktur der Wasserversorgung, sowie Kostenaufteilung zwischen Gemeinde und Grundeigentümern.