4.6. Der Einwohnergemeinde Q. ist unbenommen, wie sie weiter verfahren will. Sie kann den Fehlbetrag selbst übernehmen und sich ansonsten weiter auf den angefochtenen Beitragsplan stützen, oder im ordentlichen Verfahren einen neuen, berichtigten Beitragsplan aufstellen. Da das Projekt inzwischen wohl ausgeführt wurde – Baubeginn war auf November 2010 angekündigt (vgl. Schreiben G. vom 7. Oktober 2010 [Beschwerdebeilage 6]) – ist ein Verzicht auf das Projekt nicht mehr möglich.