Daraus folgt, dass im vorliegenden Verfahren nur die Beiträge betreffend die Grundstücke der Beschwerdeführer aufgehoben werden können. Die Verfügungen vom 7. Februar 2011 (Einspracheentscheide) und 2. August 2010 (Beitragsverfügungen) sind somit, soweit sie die Parzelle aaa von A. und die Parzellen bbb und ccc von B. betreffen, aufzuheben.