4.5. Die Schätzungskommission kann jedoch den Beitragsplan als Ganzes nicht aufheben, da sie weder die den Beitragsplan erlassende Behörde noch Aufsichtsbehörde über die Gemeinden ist (vgl. § 37 Abs. 1 VRPG). Soweit der Beitragsplan unangefochten geblieben und somit in formelle Rechtskraft erwachsen ist, kann er vom Gericht nicht abgeändert werden (VGE WBE.2004.151 vom 21. Juli 2005 in Sachen M., S. 8 f., Erw. 2.2.). -9-