4.4. Nach der aufgeführten Rechtsprechung ist eine wesentliche Projektänderung bei der Festlegung des Beitragsplans zu berücksichtigen. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Gemeinde die aufgrund der Änderung entstehenden Mehrkosten übernimmt. Eine Projektänderung kann neben Mehr-/Minderkosten auch zur Folge haben, dass die Beitragspflicht überhaupt oder zumindest in Einzelfällen entfällt (vgl. Bundesgerichtsentscheid 2C_638/2009), dass die Kostenverteilung zwischen Gemeinde und Grundeigentümern sich verschiebt (AGVE 1998 S. 199, Basiserschliessung anstelle Feinerschliessung) oder dass sich der Beitragsperimeter verändert.