Die Aufhebung eines rechtzeitig aufgelegten Beitragsplans zur Überarbeitung und Neuauflage ist zulässig, auch nach Baubeginn. Eine Ausnahme ist in Bezug auf den Perimeter zu machen: Wird er bei der Neuauflage erweitert, gehen die Beiträge auf den erweiterten Flächen zu Lasten der Gemeinde. Der Neueinbezug von Grundeigentümern nach Baubeginn ist nicht zulässig (Entscheid der Schätzungskommission [SKE] 4-BE.2005.1 vom 15. Januar 2008 in Sachen H. u. P.R. gegen EG E., S. 9; SKE 4-EB.2004.50028 vom 28. März 2006 in Sachen M.K. gegen EG R., Erw. 4.3.1.; SKE 4-EB.2003.50018 vom 22. November 2005 in Sachen H. u. P.L. gegen EG S., Erw. 1.4.1. mit Hinweis auf AGVE 2002, S. 502 ff.).