Beiträge seien kostenabhängige Kausalabgaben. Der Anspruch des Gemeinwesens gehe auf Ersatz jener Aufwendungen, welche die Erstellung einer Erschliessungsanlage tatsächlich verursacht habe. Der Beitragsplan müsse daher immer auf einem konkreten Projekt beruhen. Es könne nicht argumentiert werden, bei (fiktiver) Ausführung der ursprünglichen Projekts hätten die Grundeigentümer die verlangten Beiträge entrichten müssen, diese seien auch geschuldet, wenn die Erschliessung auf andere Art erstellt werde.