4.3. Der Beitragsplan hat sich grundsätzlich auf ein konkretes Bauprojekt zu stützen. Das Projekt muss nicht rechtskräftig sein. Es ist zulässig, Bauprojekt und Beitragsplan gemeinsam aufzulegen. Wird das Bauprojekt im Rahmen eines Rechtsmittels erheblich geändert, so dass es nochmals aufgelegt werden muss, ist in der Folge auch der Beitragsplan zu überarbeiten und neu aufzulegen (AGVE 2002 S. 506). Gemäss Verwaltungsgericht ist es nicht zulässig, einem Beitragsplan die Kosten eines anderen als des zur Ausführung gelangenden Projekts zugrunde zu legen. Beiträge seien kostenabhängige Kausalabgaben.