Der Gemeinderat hält dem entgegen, den Beschwerdeführern entstünden als Folge der Projektänderung keinerlei Nachteile. Die Mehrkosten aus der Projektänderung würden von der Gemeinde übernommen. Der Beitragsplan hätte nur dann angepasst und neu aufgelegt werden müssen, wenn die Mehrkosten den Grundeigentümern weiter belastet worden wären. Die Projektänderung sei notwendig geworden, weil der Grundeigentümer der Parzelle fff entgegen der ursprünglichen Zusage das Durchleitungsrecht verweigert habe (Vernehmlassung G., S. 2).