4.2. Der Vertreter der Beschwerdeführer macht vorab geltend, der Gemeinderat hätte das abgeänderte Projekt nochmals öffentlich auflegen müssen. Werde bei einem Bauprojekt im Rahmen der Ausführungsplanung die Streckenführung und damit die Länge der Leitung geändert, habe dies Auswirkung auf die Baukosten und den Beitragsperimeter. Der Beitragsplan sei den veränderten Verhältnissen anzupassen und neu aufzulegen. Der aufgelegte Beitragsplan basiere nicht auf dem ausgeführten Projekt. Nach Baubeginn könne kein Beitragsplan mehr aufgelegt werden. Die Beitragsverfügung sei – weil nichtig oder zumindest anfechtbar –aufzuheben (Beschwerden, je S. 6).