Die Beitragsverfügungen wurden ausreichend begründet. Vor Fällung der Einspracheentscheide fand sodann eine Verhandlung unter Teilnahme von Vertretern der Gemeinde, der C. und des Ingenieurbüros statt, an der allfällige Unklarheiten geklärt werden konnten. Dem Vertreter der Beschwerdeführer war es auch ohne weiteres möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Unter diesen Umständen kann nicht von einer Gehörsverletzung gesprochen werden. 4. 4.1. Umstritten ist im vorliegenden Verfahren, ob die Gemeinde Q. von den Beschwerdeführern für die Netzerweiterung X-Strasse Erschliessungsbeiträge erheben darf. -7-